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Die Editionspflicht als die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden durch andere Personen als den Beweisführer besteht grundsätzlich zu Lasten aller der Registereintragspflicht und damit der Buchführungspflicht unterliegenden Personen und Firmen hinsichtlich der Geschäftsbücher und Geschäftskorrespondenz.

Begriffs-Nr.: 290

Englisch: Duty to publish (316)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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