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Das Dispositiv ist jener Teil des Urteils, das in besonderer Form die Entscheidung im engeren Sinne enthält. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf die im Dispositiv enthaltenen Feststellungen, nicht auf die Motive.

Begriffs-Nr.: 271

Englisch: Dispositive (294)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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