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Die Dinglichkeit eines Rechts besagt, dass dieses als grundsätzlich absolutes Recht die Sache selbst unmittelbar erfasst. Dingliche Ansprüche (Vindikation) sind keine Forderungen und daher nicht zedierbar.

Begriffs-Nr.: 265

Englisch: Thingality (846)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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