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Ein stark überwiegendes Mitverschulden (Mitverursachung, nicht notwendig durch rechtswidriges, auch durch ordnungswidriges oder in casu unrichtiges Verhalten) des Verletzten schliesst die Schadenersatzpflicht aus und verlegt bei gleichmässigem Verschulden den Schaden hälftig.

Begriffs-Nr.: 227

Englisch: Culpa compensation (231)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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