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Clausula rebus sic stantibus ist die Annahme, jeder Vertrag enthalte ausdrücklich oder stillschweigend die Klausel, dass bei einer wesentlichen Änderung der zur Zeit seines Abschlusses bestehenden Verhältnisse der Vertrag aufgelöst oder inhaltlich modifiziert werden kann. Der Schuldner ist zu befreien, wenn aussergewöhnliche und billigerweise nicht vorauszusehende Umstände zur Folge haben, die Leistungspflicht für den Schuldner derartige Auswirkungen hätte, dass das Beharren dabei seinem ökonomischen Ruin gleichkommen würde,

Begriffs-Nr.: 206

Englisch: Clausula rebus sic stantibus (159)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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