Bigamie (Doppelehe) der äussere Tatbestand des Deliktes bedingt die Eingehung einer Ehe zwischen Personen, von denen mindestens die eine bereits in einer anderen formell korrekt abgeschlossenen, wenn auch materiell nichtigen Ehe lebt.
Begriffs-Nr.: 183
Englisch: Bigamy (125)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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