Als beweglich werden sämtliche Fahrnisgegenstände bezeichnet und (in Abweichung zum ZGB) auch alle Gegenstände, die durch Wegnahme beweglich gemacht werden können. Erfasst werden so neben der Fahrni auch das Zugehör zu Grundstücken und Gebäuden, nicht aber das Grundstück selbst.
Begriffs-Nr.: 176
Englisch: Mobility (579)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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