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Die Bereicherungsabsicht besteht darin, einen Vermögensvorteil resp. eine wirtschaftliche Besserstellung anzustreben. Bei Wegnahme unter Wertersatz kann die Bereicherungsabsicht nicht gegeben sein. Die beabsichtigte Bereicherung muss unrechtmässig sein, d. h. der potentielle Täter darf auf die Bereicherung somit keinen Rechtsanspruch haben.

Begriffs-Nr.: 157

Englisch: Intention of enrichment (469)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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