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Die erbrechtliche Ausschlagung ist der Verzicht auf ein erworbenes Recht und somit die Rückgängigmachung des mit dem Erbgang ohne Zutun des Berufenen eingetretenen Erbschaftserwerbes.

Begriffs-Nr.: 126

Englisch: Disclaimer (284)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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