Die erbrechtliche Ausschlagung ist der Verzicht auf ein erworbenes Recht und somit die Rückgängigmachung des mit dem Erbgang ohne Zutun des Berufenen eingetretenen Erbschaftserwerbes.
Begriffs-Nr.: 126
Englisch: Disclaimer (284)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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