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Als Arbeiter gelten nach BGE 62 l 181 alle Personen, die der Fabrikarbeiter im industriellen Betrieb beschäftigt, sei es in den Räumen und Werkplätzen der Fabrik, sei es anderweitig bei Verrichtungen, der mit dem industriellen Betrieb im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Begriffs-Nr.: 105

Englisch: Workers (882)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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