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Die Anstiftung ist die vorsätzliche, durch geeignete, nach aussen gerichteter Tätigkeit bewirkte Bestimmung eines andern zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung. Die Anstiftung kann vollendet sein, obwohl die Tat selbst weder vollendet noch versucht wurde.

Begriffs-Nr.: 94

Englisch: Instigation (461)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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