Der Annahmeverzug ist die infolge der ungerechtfertigten Unterlassung der Mitwirkung seitens des Gläubigers zur Entgegennahme der gehörig angebotenen Leistung bewirkte Milderung der Schuldnerhaftung.
Begriffs-Nr.: 88
Englisch: Default of acceptance (255)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020
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