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Die Annahme der Erbschaft ist rechtsgeschäftlicher, unwiderruflicher, wohl aber gegebenenfalls wegen Willensmängeln anfechtbarer Verzicht auf die Ausschlagung. Die Annahme erfolgt entweder durch ausdrückliche positive Willenserklärung oder durch eine in schlüssigen Handlungen sich offenbarenden Willensbetätigung.

Begriffs-Nr.: 87

Englisch: Acceptance of the inheritance (11)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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