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Affiliierte der Jesuiten waren altrechtlich solche religiösen Gesellschaften, an deren Leitung oder Beaufsichtigung die Jesuiten beteiligt waren und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch die Statuten der Gesellschaft vorgesehen waren oder bloss tatsächlich bestanden haben. Darunter wurde somit im Geltungsbereich des Jesuitenverbotes die Mitwirkung derselbigen bei der Gründung oder Beteiligung bei der Leitung und Aufsicht oder bei Ersatzgründungen bezeichnet. Das Jesuitenverbot wurde im Jahre 1973 aufgehoben.

Begriffs-Nr.: 32

Englisch: Affiliates of the jesuits (54)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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