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Der adäquate Kausalzusammenhang ist der juristisch erhebliche Zusammenhang zwischen der Ursache und dem Schaden. Voraussetzung ist die Bejahung des natürlichen Zusammenhangs im Sinne der Äquivalenztheorie.

Begriffs-Nr.: 24

Englisch: Adequate causal link (40)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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