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Der Kausalzusammenhang ist gegeben, auch wenn die streitigen Tatsachen nur Glieder einer ganzen Kausalreihe zu betrachten sind, sofern wenigstens nach allgemeiner Erfahrung diese Tatsachen an sich geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen.

Begriffs-Nr.: 23

Englisch: Adequate causation (41)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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